Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Gelicom Computer Systeme GmbH, handelnd unter Gelicom Computer Systeme GmbH (nachfolgend: “Gelicom”) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, GELICOM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GELICOM eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen GELICOM und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4. Rechte, die GELICOM nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und geschuldete Beschaffenheit
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von GELICOM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. GELICOM behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Sofern und soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gem. § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Sofern und soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, hat die Ware nicht den objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von GELICOM oder im Auftrag von GELICOM oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das GELICOM dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat
2.3. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von GELICOM durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von GELICOM auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für GELICOM nicht verbindlich.
2.4. Voraussetzung für die Nutzung der Ware ist, dass der Besteller Lizenzvereinbarungen mit den Herstellern abschließt, die es dem Besteller gestatten, die von diesen Herstellern im Produkt verwendete Software zu nutzen. Soweit für die Nutzung der Ware der Abschluss einer Lizenzvereinbarung gem. dieser Ziffer 2.4 S. 1 Voraussetzung ist, übernimmt GELICOM keine Haftung.
Die Inhalte dieser Lizenzvereinbarungen kann der Besteller im WWW einsehen, bevor er den Vertrag schließt. Der Lizenzvertrag kommt ausschließlich zwischen dem genannten Hersteller und dem Besteller zustande.
3. Preise
3.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
3.2 Enthält die Auftragsbestätigung ausnahmsweise keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.
3.3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Lager“ ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation. Bei einem Versendungskauf gemäß
Ziffer 4.1 Satz 2 trägt der Besteller die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
3.4. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation, Wechselkurse oder vergleichbaren Umständen ein, ist GELICOM berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch GELICOM die Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch GELICOM die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten oder Wechselkurse wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern. GELICOM ist dann zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. GELICOM wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird GELICOM dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Reduzieren sich solche Kosten oder Belastungen oder fallen diese weg, ist GELICOM umgekehrt zu einer entsprechenden Reduzierung des vereinbarten Preises verpflichtet.
3.5. GELICOM ist ferner berechtigt, einen angemessen erhöhten Preis zu berechnen, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins/der Liefertermine, des Lieferortes, der Mengen, der Kapazität, der Form, des Inhalts, des Stils, der Beschreibung oder der Art der bestellten Waren wünscht.
4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Lager“. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei GELICOM in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Ware wird auf Wunsch des Bestellers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichert.
4.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GELICOM maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GELICOM. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. GELICOM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
4.3. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.4. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch GELICOM, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
4.5. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn GELICOM bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 4.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von GELICOM.
4.6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von GELICOM nicht zu vertretende Störungen, z.B. Pandemie, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer von GELICOM betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die GELICOM und deren Zulieferer betreffen.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald GELICOM die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 4.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 4.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GELICOM abweichend von Ziffer 4.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
4.8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann GELICOM den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der gelieferten Waren. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Mit Eintritt des Annahmeverzuges gilt die Ware als geliefert, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungsfristen und die Zahlungspflicht.
4.9. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
4.10. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung von GELICOM zu vertreten ist. GELICOM übernimmt keine Haftung bei unverschuldetem oder durch Dritte verursachten Lieferverzug.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der brutto Kaufpreis zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung im Voraus innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung auf ein in der Auftragsbestätigung angegebenes Konto von GELICOM zu überweisen. Die Zahlung von Rechnungen für von GELICOM erbrachte Leistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierungen, Schulungen, Inbetriebnahmen, etc. hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang netto durch Überweisung auf ein in der Rechnung angegebenes Bankkonto von GELICOM zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
5.2. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn GELICOM über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch GELICOM gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
5.3. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
5.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist GELICOM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen; dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein wesentlich niedrigerer Zinsschaden entstanden ist, offen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist GELICOM berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Bezahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
5.6. GELICOM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von GELICOM durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung der offenen Forderungen von GELICOM verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von GELICOM bestehen.
5.7. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von GELICOM.
6.2. Darüber hinaus bleibt GELICOM Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und GELICOM.
6.3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt GELICOM schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. GELICOM nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an GELICOM zu leisten. Weitergehende Ansprüche von GELICOM bleiben unberührt.
Der Besteller hat GELICOM auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
6.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die GELICOM nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt GELICOM Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an GELICOM bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. GELICOM nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 0 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
6.5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von GELICOM gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GELICOM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von GELICOM zu informieren und an den Maßnahmen von GELICOM zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
6.6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an GELICOM ab. GELICOM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von GELICOM gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an GELICOM zu leisten.
6.7. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an GELICOM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GELICOM im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von GELICOM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird GELICOM die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und GELICOM alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die GELICOM zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
6.8. GELICOM kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GELICOM nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
6.9. GELICOM ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von GELICOM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GELICOM.
6.10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 6 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller GELICOM hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um GELICOM unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Gewährleistung
7.1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
7.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und GELICOM offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller GELICOM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 und 2 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei GELICOM maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von GELICOM für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an GELICOM schriftlich zu beschreiben.
7.3. Ansprüche auf Nacherfüllung sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs.
7.4. Bei Mängeln der Ware ist GELICOM nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
7.5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von GELICOM zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn GELICOM den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn GELICOM anstelle der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
7.6. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die GELICOM dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.7. Mängelrechte bestehen nicht ‒ bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (sofern vereinbart) (hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen bzw. Abweichungen zu früheren Lieferungen, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind); ‒ bei natürlichem Verschleiß; (typische Verschleißteile sind insbesondere von GELICOM als Ersatzteile angebotene Produkte. Eine Ersatzteilliste wird GELICOM dem Besteller auf Verlangen
übermitteln); ‒ bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; ‒ bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
7.8. Sachmängelrechte bestehen ferner nicht,‒ wenn an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von GELICOM ausdrücklich beauftragt wurde; ‒ wenn der Besteller die Beseitigung des Mangels durch fachlich nicht versierte Dritte hat durchführen lassen.
7.9. GELICOM haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von GELICOM abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
7.10. Gewährleistungsansprüche können nur von dem Besteller geltend gemacht werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen GELICOM abzutreten, es sei denn, GELICOM hat dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. 7.11. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend.
8. Sonstige Haftung und Verjährung
8.1. Die vertragliche Haftung von GELICOM auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
8.2. GELICOM haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
8.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GELICOM vorbehaltlich Ziffer 8.2 nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von GELICOM auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
8.4. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von GELICOM vorbehaltlich Ziffer 8.2 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
8.5. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers.
Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gem. Ziffer 8.2 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung. Die unbeschränkte Haftung von GELICOM für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Produktfehler bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB beim Verkauf neu hergestellter Waren an einen Endverbraucher.
8.6. Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhemmung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem GELICOM dem Besteller die Sache abgeliefert hat. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher kann sich GELICOM hierauf nur berufen, wenn GELICOM dem Besteller gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.
8.7. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers in den Fällen gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 bleiben unberührt.
8.8. Hat GELICOM vor Abschluss eines Vertrages leicht fahrlässig gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen und ist dem Besteller hierdurch ein Schadensersatzanspruch entstanden, so verzichtet der Besteller mit Abschluss des Vertrages auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches.
9. Rücktritt
9.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GELICOM unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.2. GELICOM ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
9.3. Der Besteller hat GELICOM oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann GELICOM die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
9.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 9 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
10. Rückgaben
10.1 Wurde die Ware vom Besteller rechtsverbindlich bestellt und haftet dieser kein Mangel an, so ist der Warenumtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben werden.
10.2. Entschließt sich GELICOM im Ausnahmefall die Ware vom Besteller aus Gründen der Kulanz zurückzunehmen, ist GELICOM berechtigt, je nach Zustand der Ware (neu, originalverpackt, gebraucht) einen Rabatt von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch € 40, und die gesetzliche Mehrwertsteuer abzuziehen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Abschreibungen oder Aufwendungen in dieser Höhe nicht entstanden sind.
10.3. GELICOM liefert keine Waren zur Probe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
11. Verpackungsgesetz
11.1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Abweichend hierzu vereinbaren der Besteller und GELICOM gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 des Verpackungsgesetzes, dass der Besteller etwaige Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Verpackungsgesetzes an seinem Geschäftssitz oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden und in seinem Verantwortungsbereich liegenden Ort zurücknimmt und seine jeweiligen Auftraggeber bzw. Kunden über die Rückgabemöglichkeit und den Sinn und Zweck der Rückgabe informiert. Die Kosten für die Rücknahme sowie die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung trägt der Besteller. Eine Rückgabe von Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Verpackungsgesetzes am Geschäftssitz von GELICOM ist ausgeschlossen.
11.2. Sofern keine abweichende Vereinbarung von § 15 Abs. 1 S. 4 des Verpackungsgesetzes (Individualabrede) von Ziffer 11.1 getroffen wurde, stellt GELICOM, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von GELICOM gelieferten Verpackungen vom Besteller sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von GELICOM zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Besteller. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Werden die von GELICOM gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
11.3. Ziffer 11.1 gilt nicht für Mehrwegverpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Verpackungsgesetzes. Dies gilt insbesondere für normierte Europaletten und Gitterboxen.
11.4 Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) (Mehrwegverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Verpackungsgesetzes) übergeben worden ist, hat der Besteller an GELICOM Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
12. Exportkontrolle
12.1. Alle Waren und das technische Know-how werden von GELICOM unter Beachtung der jeweils gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Verwendung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Der Besteller darf Waren nicht exportieren, ohne alle dafür erforderlichen Lizenzen erhalten zu haben, und er wird diese Waren nicht an einen Käufer weiterverkaufen, von dem er weiß (oder bei dem er den begründeten Verdacht hat), dass er beabsichtigt, diese Waren zu exportieren, ohne zuvor entweder diese Lizenzen oder eine Kopie der vom Besteller erhaltenen Lizenzen einzuholen.
12.2. Der Besteller informiert sich selbständig über die aktuell gültigen Vorschriften und Bestimmungen (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn oder Bureau of Industry and Security, Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der Ware angibt, liegt es in der Verantwortung des Bestellers, die erforderlichen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor der Besteller die Ware exportiert. GELICOM hat keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften.
12.3. Jede Weiterlieferung der Güter durch den Besteller an Dritte, mit und ohne Kenntnis von GELICOM, bedarf der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sowie der Übertragung der relevanten Unterlagen. Für die Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen haftet der Besteller in vollem Umfang.
13. Geheimhaltung
13.1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über GELICOM zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13.3. Zeichnungen, Modelle Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung derartiger Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu GELICOM gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz der Gelicom Computer Systeme GmbH. GELICOM ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
14.3. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz von GELICOM ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 23 EuGVVO). GELICOM behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere nach der EuGVVO zuständige Gericht anzurufen.
14.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von GELICOM ist der Sitz der GELICOM COMPUTER SYSTEME GMBH
14.5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von GELICOM möglich.
Gelicom Computer Systeme GmbH, Februar 2022